Sonderpädagogisches Bildungsangebot & Inklusion Baden-Württemberg

Sonderpädagogisches Bildungsangebot & Inklusion Baden-Württemberg

Baden-Württemberg gehörte zur zweiten Welle beim Recht auf Inklusion und hat den sonderpädagogischen Förderbedarf in Folge der Einführung komplett neu geregelt und verwendet nunmehr euphemistisch den Begriff des sonderpädagogischen Bildungsangebots

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Feststellung des sonderpädagogischen Bildungsangebots in Baden-Württemberg

Möchte man für sein Kind selbst sonderpädagogischen Förderbedarf, dann ist das Feststellungsverfahren natürlich kein Problem und man beantragt das sonderpädagogische Bildungsangebot einfach selbst und dieser wird dann auch regelmäßig unproblematisch festgestellt, denn meist sind dann alle einer Meinung...

Das sonderpädagogische Bildungsangebot kann in Baden-Württemberg aber auch gegen den Willen der Eltern festgestellt werden:

In § 5 SBA-VO heißt es:

(1) Liegen der allgemeinen Schule konkrete Hinweise auf einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vor und wird von den Erziehungsberechtigten kein Antrag auf Einleitung des Verfahrens gestellt, ist der Antrag von der allgemeinen Schule bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Die Erziehungsberechtigten sollen vorher einbezogen werden.
(2) Der Antrag setzt konkrete Hinweise auf eine drohende Beeinträchtigung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule voraus. Die Hinweise können sich aus dem Bildungsrecht der Schülerin oder des Schülers, auf die oder den sich der Antrag bezieht, oder aus den Bildungsrechten der Mitschülerinnen oder Mitschüler ergeben. Im Übrigen gelten die Anforderungen an den pädagogischen Bericht nach § 4 Absatz 2 entsprechend.
(3) Für Kinder, die eingeschult werden sollen, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 4 Absatz 4 Halbsatz 2 entsprechend.

Damit ergibt sich ein erhebliches Missbrauchspotential für die Einleitung solcher Verwaltungsverfahren durch die Schulen, insbesondere bei Kindern, die verhaltensauffällig sind (Gefahr sozial-emotionalen Förderbedarfs) bzw. Lernschwierigkeiten aufweisen (Gefahr, dass sonderpädagogischer Förderbedarf Lernen festgestellt werden soll). Hier geht es meist ganz einfach um zusätzliche Ressourcen für die Schule,,,

Steht gegen den Willen von Eltern sonderpädagogischer Förderbedarf im Raum, sollte man sich demnach frühzeitig dagegen wehren. Denn werden dann Fördergutachten durch Sonderpädagogen erstellt, dann geben Sie meist das wieder, was die Schule behauptet und beschäftigen sich nicht mit Einwänden von Eltern. Die Schulämter bestätigen dies im  Rahmen der Bildungswegekonferenz meist ohne, die Feststellungen des Sonderpädagogen als Gutachter in Frage zu stellen. Steigerungsquoten von über 10% gegenüber den Vor-Inklusionszeiten indizieren, dass bei sonderpädagogischen Feststellungen deutlich großzügiger umgegangen wird...

Und hat man erst einmal sonderpädagogischen Förderbedarf, dann bekommt man diesen meist nie wieder los... Kinder mit sozial-emotionalem Förderbedarf werden dann  meist noch mehr stigmatisiert als zuvor und wer einen Förderbedarf Lernen attestiert bekommt, der wird binnendifferenziert beschult und entfernt sich meist immer mehr vom Rest der Klasse.

Steht ein sonderpädagogische Bildungsangebot im Raum, dann unterschreiben Sie nichts und sollten sich zumindest wegen einer Erstberatung bei mir melden.

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Recht auf Inklusion in Baden-Württemberg

In Baden Württemberg gibt es ein Recht auf Inklusion. In § 12 SBA-VO heißt es:

(1) Im Anschluss an die Beratung nach § 11 wählen die Erziehungsberechtigten, ob der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I in einem inklusiven Bildungsangebot oder einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt werden soll (Wahlrecht). Zur Sekundarstufe I gehören auch die Klassen 8 bis 10 der beruflichen Gymnasien der sechsjährigen Aufbauform.
(2) Das Wahlrecht besteht nicht im Hinblick auf eine Internatsunterbringung nach § 15 Absatz 3 SchG sowie den organisatorischen Aufbau der allgemeinen Schule insbesondere in Bezug auf den Aufbau, Inhalt und Umfang der schulischen Tagesstruktur (§ 83 Absatz 3 Satz 5 SchG); die Erziehungsberechtigten können nicht verlangen, dass die für die Anspruchserfüllung notwendige Internatsunterbringung oder der für die Anspruchserfüllung notwendige Aufbau, Inhalt und Umfang der schulischen Tagesstruktur in einem inklusiven Bildungsangebot ermöglicht wird.

Bei sozial-emotionalem Förderbedarf versuchen viele Schulämter dieses Recht auf Inklusion dadurch zu unterlaufen, dass sie die Kinder Sonderschulen zuordnen und diese dann über Außenklassen am regulären Unterricht teilnehmen, was freilich keine Inklusion darstellt! Sollte dies bei Ihnen versucht werden oder der Fall sein, dann sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen.

Dessen ungeachtet wird das Recht auf Inklusion  nur unzureichend umgesetzt. Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf Lernen haben das Recht, über die Inklusion  möglichst an Ihre Klasse herangeführt zu werden, tatsächlich entfernen sie sich aber meist immer weiter. Auch hier sollte man frühzeitig eingreifen, sonst ist man irgendwann so weit entfernt, dass ein inklusiver Unterricht keinen Sinn mehr macht.

Neu und brandgefährlich ist in Baden-Württemberg, dass neuerdings das Recht auf Inklusion in Frage gestellt wird. In § 83 Abs. 4 Schulgesetz Baden-Württemberg (SchG BW) heißt es:

Die Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass abweichend von der nach der Bildungswegekonferenz erfolgten Wahl der Erziehungsberechtigten der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer anderen allgemeinen Schule erfüllt wird, wenn an der gewählten Schule auch mit besonderen und angemessenen Vorkehrungen der berührten Stellen die fachlichen, personellen und sächlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Anspruchs nicht geschaffen werden können; sie kann in besonders gelagerten Einzelfällen festlegen, dass der Anspruch an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt wird. Satz 1 gilt auch, wenn sich die Erziehungsberechtigten an dem Beratungsverfahren nach Absatz 3 nicht beteiligen. Können Schüler mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot einem Bildungsgang einer allgemeinen Schule folgen (zielgleicher Unterricht), kann sich die Festlegung nach Satz 1 nicht auf einen von der Wahl der Erziehungsberechtigten abweichenden Bildungsgang erstrecken.

Dies ist ein massiver Skandal, da damit das Recht auf Inklusion nachträglich massiv eingeschränkt wird, ohne dass dies in der Öffentlichkeit thematisiert wurde. Fakt ist allerdings, dass die Schulämter das Recht auf Inklusion nicht nach Gutsherrenart einschränken können, sondern nur in ganz eng umgrenzten Ausnahmefällen. Sollten Sie Gefahr laufen, in eine Sonderschule abgeschoben zu werden, dann melden Sie sich bei mir

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